Präambel
queer*feldein ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Als solcher benötigt er einen festen organisatorischen Rahmen und klar definierte Ziele, die im folgenden Vereinsstatut festgehalten sind.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „queer*feldein – Verein für queer*feministische Lebensweisen“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck
- Fördern der rechtlichen Gleichstellung von Trans*- und Intergeschlechtlichen Personen, aber auch von Lesben, Schwulen, Bisexuellen Menschen und queeren Lebensweisen in allen Lebensbereichen.
- Eintreten für die Beseitigung aller, insbesondere aber struktureller Formen von Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung.
- Auftreten gegen die Tabuisierung und Pathologisierung von allen Menschen deren Identität/Geschlechtsausdruck (gender expression) nicht der Binären-Geschlechter-Norm entspricht.
- Leisten von Aufklärungs-, Erziehungs- und Bildungssarbeit in Bezug auf Trans*- und Intergeschlechtlichkeit, queere und feministische Lebensweisen.
- Aktives Auftreten für den Abbau von Vorurteilen gegenüber Trans*- und Intergeschlechtlichen Menschen und queeren Lebensweisen.
- Bereitstellung von recherchierten Informationen bezüglich aktueller Studien und Forschungen, sowie medizinische Informationen.
- Schaffung von „Räumen“ (real wie virtuell) um ein möglichst angst- und diskriminierungsfreies Leben führen zu können.
- Vernetzung mit anderen national und international agierenden queeren und feministischen Vereinen, Organisationen aber auch Einzelpersonen.
Erreichen von Akzeptanz von Trans* und Intergeschlechtlichen Menschen und queeren Lebensweisen, um eine gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen zu erreichen.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
- Organisation von kulturellen und gesellschaftspolitischen Veranstaltungen (Diskussionen, Seminare, Workshops, Ausstellungen, Vorträge, Kundgebungen, etc.) im öffentlichen Raum zum Themenbereich der Trans*- und Intergeschlechtlichkeit sowie queer-feministischer Lebensweisen.
- Herausgabe und Verteilung von Druckschriften, Bild- und Tonträgern im Sinne der Aufklärung und Bildungsarbeit über queere Themenbereiche.
- Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften auf allen Ebenen.
- Betreuung einer Website zur Erreichung der Vereinsziele.
- Aktive Unterstützung für (ältere) trans*- und intergeschlechtlich und queer lebenden Menschen.
- Information und Unterstützung bezüglich der genderfreien Erziehung von Kindern im Bildungssektor (Kindergarten, Schule), aber auch im privaten Bereich.
- Historische Aufarbeitung in Österreich zu queeren Themenbereichen.
- Zur Erreichung des Vereinszwecks ist jede Form von Werbemitteln und Informationsmedium zulässig.
- queer*feldein ist parteipolitisch und religiös unabhängig
queer*feldein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf*innen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des §40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Spenden, Fundraising, Crowdfunding und Sammlungen
- Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
- Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen und Einrichtungen
- Öffentliche Sammlungen nach behördlicher Genehmigung
- Verkauf vereinseigener Publikationen
- Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
- Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
- Einnahmen aus Mittelweitergabe
- Werbeeinnahmen
3. queer*feldein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke (siehe §2) verwendet werden. Einzelpersonen dürfen nicht vereinszweckentfremdet begünstigt werden. Um die satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen darf queer*feldein eigene Einrichtungen (Vereinslokal und Ähnliches) errichten und betreuen. Personen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Tätigkeiten betraut werden, können eine geschäftsübliche Vergütung erhalten.
4. Die*der Schatzmeister*in führt die Kasse des Vereins in Abstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Sie*er ist dazu verpflichtet eine ordnungsgemäße Buchführung zu machen, aus der die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ersichtlich sind. Die*der Schatzmeister*in ist berechtigt im Namen von queer*feldein Konten bei seriösen Geldinstituten zu führen. Das Geschäftsjahr von queer*feldein ist das Kalenderjahr.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, Förder- und Ehren-Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, wenn sie die Ziele und Zwecke des Vereins laut §1 dieser Satzung anerkennen und vertreten, sowie die Entscheidungen der Vereinsorgane anerkennen. Sie sind voll an der Vereinsarbeit beteiligt.
- Fördernde Mitglieder können ebenfalls natürliche oder juristische Personen sein, die durch regelmäßige oder einmalige Beiträge und/oder Leistungen den Verein queer*feldein unterstützen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, wenn sie sich durch besondere Verdienste im Verein auszeichnen. Ihr Einverständnis muss eingeholt werden, außerdem sind sie von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann schriftlich persönlich, auf dem Postweg oder online erfolgen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bei fördernden Mitgliedern entsteht die Mitgliedschaft bei erstmaliger Einzahlung eines Förderbetrags.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes, ernannt.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und/oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erfolgen. Sobald die Austrittserklärung eingelangt ist, ist diese wirksam. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
- Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt und/oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahres-Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist, kann der Verein queer*feldein dieses mit mindestens drei Stimmen ausschließen. Das Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung bekommen.
- a) Einem Ausschluss kann, binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Ausschlusses, widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft ruht bis die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den endgültigen Ausschluss entscheiden. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
b) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. - Der Vorstand kann ebenso die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn den Interessen und Zielen des Vereins entgegen gehandelt wird. Die Aberkennung erfolgt auf Antrag bei der Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind berechtigt in allen Bereichen mitzuarbeiten (z.B. Arbeitsgruppen, Projekte) und alle Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Das aktive Wahlrecht ist erst dann gültig, wenn die Mitgliedschaft mindestens drei Monate zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestanden hat.
- Mitglieder verpflichten sich, die Ziele, Zwecke und Interessen bestmöglich nach Außen zu vertreten, zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen von queer*feldein Abbruch erleiden könnte.
- Ordentliche und fördernde Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung der, bei der Mitgliederversammlung beschlossenen, Mitgliedsbeiträge.
- Die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane sind von allen Mitgliedern zu beachten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (siehe §§ 9 und 10),
- der Vereinsvorstand (siehe §§ 11 und 12),
- die Arbeitsgruppen (siehe §13),
- die Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14) und
- das Schiedsgericht (siehe §15)
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter folgenden Bedingungen stattfinden:
(a) Beschluss des Vorstandes
(b) Beschluss der Mitgliederversammlung
(c) schriftlicher Antrag (E-Mail oder Postweg) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder - Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss in der Einladung (E-Mail, Postweg) schriftlich begründet werden und innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf das Einladungsschreiben folgenden Tag. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der bis dahin feststehenden Tagesordnung und Kandidat*innen für die Vorstandswahl.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann nur ein anderes gültig vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (50%) und/oder nach einer weiteren Wartezeit von 60 Minuten, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
- Es gilt öffentlicher Zugang zur Mitgliederversammlung, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können zu vereinsinternen oder finanziellen Fragen externe Gäste ausgeschlossen werden.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Änderungen der Statuten, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins benötigen eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
- Geheime Abstimmungen können von jedem Mitglied beantragt werden, die verpflichtend durchgeführt werden müssen sobald eine Person danach verlangt. Die Anfrage kann ab dem Moment der Zustellung der Einladung (§9.3) schriftlich und auf Wunsch auch anonym an den Vorstand eingereicht werden.
- Die Wahl des Vorstandes ist grundsätzlich geheim.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die*der Vorsitzende, bei Abwesenheit ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung dieser das langjährigste Vereinsmitglied, ausschließlich nach Absprache und Genehmigung mit einem Vorstandsmitglied.
- (13) Ein Vorstandsmitglied hat ein Protokoll zu führen aus diesem insbesondere die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse hervorgehen müssen. Nach Durchsicht und Unterfertigung aller Vorstandsmitglieder muss das Protokoll binnen zwei Wochen nach tagen der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder in schriftlicher Form (E-Mail oder Postweg) ergehen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes und der Finanzgebarung
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein
- Entlastung des Leitungsorgans
- Beschluss über kurzfristige Änderungen und Erweiterungen der ausgesendeten Tagesordnung
- Beschluss über und Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
- Ernennung und Beschluss über Ehrenmitglieder
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen des Ausschlusses eines Mitgliedes.
- Beschlüsse zur allgemeinen Ausrichtung von queer*feldein mit Hilfe von Anträgen, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Beschluss über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
§ 11 Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (Vorsitz sowie politisches Sekretariat), kann aber bis zu sechs Personen umfassen. Der gesamte Vorstand gilt immer als „Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
- Der Vorstand umfasst immer eine*n Vorsitzende*n und eine*n Sekretär*in, die weiteren Mitglieder sind stellvertretende Vorsitzende.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit in einer geheimen Wahl.
- Bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt wurde, bleibt er im Amt, eine Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich.
- In der Öffentlichkeit (z.B. Medien, Auftritte, Networking, etc.) können alle Vorstandsmitglieder für den Verein sprechen.
- Sollte ein gewähltes Mitglied ausscheiden, kann der Vorstand, wenn nötig einmalig in der gewählten Periode ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wobei alle Mitglieder unverzüglich und schriftlich darüber informiert werden müssen. Die Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.
- Zeichnungsberechtigt für den Verein sind grundsätzlich die*der Vorsitzende und die*der Sekretär*in. Bei Verhinderung beider sind auch die stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Besteht der Vorstand aus sechs Personen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
- Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig, bei Stimmengleichheit ist der Antrag ungültig.
- Den Vorsitz führt, wer bei der Mitgliederversammlung dafür gewählt wurde.
- Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vereinsvorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung oder Bestätigung eines neuen Vorstandes gültig.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
- Zulassung und Auflösung von Arbeits- und Interessensgruppen
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Bei Zustandekommen von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein queer*feldein muss jedes Vorstandsmitglied zustimmen.
3. Zur Ergänzung der Statuten hat der Vorstand das Recht eine Geschäftsordnung zu erstellen. Diese muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
4. Beschlüsse der Vorstandssitzungen müssen protokolliert und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
5. Die Arbeitsgruppen werden vom Vorstand koordiniert. Die Koordination kann an ein einfaches Mitglied abgegeben werden, was bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. Dieses Mitglied ist verpflichtet Rücksprache zu allen Beschlüssen der Arbeitsgruppe mit dem Vorstand zu halten.
§ 13 Die Arbeitsgruppen
- Arbeitsgruppen können zu spezifischen sachbezogenen und/oder regionalen Themen gegründet werden und entweder temporär oder auf Dauer in den Verein eingegliedert werden.
- Die Leitung und Koordination obliegt dem Vorstand. Dieser kann ein Mitglied bestimmen, welches durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Die rechtliche Verantwortung über die Arbeitsgruppen trägt der Vorstand.
- In der Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen einberufen und aufgelöst werden.
§ 14 Die Rechnungsprüfer*innen
- Mindestens ein*e, höchstens drei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung aller Finanzgebaren von queer*feldein.
- Ein Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel, des Rechnungsabschlusses und die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung muss mindestens alle zwei Jahre bei der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen zwei Wochen ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur*m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Für die freiwillige Auflösung des Vereins muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Auflösung muss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen sind ebenfalls gültige Stimmen, sie werden weder als „ja“ noch als „nein gewertet.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Der amtierende (letzte) Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Verwertung des, nach Abdeckung der Passiva verbleibende, Vereinsvermögens.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen, ausschließlich für einen in §2 beschriebenen Zweck zu verwenden.